Kurz gesagt: Fehlt der Nachweis über den Beratungseinsatz, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall streichen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Bekommen Sie ein Erinnerungs- oder Anhörungsschreiben: Termin sofort buchen, der Kasse Bescheid geben, Frist einhalten.
So läuft es bei der Pflegekasse in der Regel ab
- Erinnerung: Die Kasse weist darauf hin, dass der Nachweis fehlt, und setzt eine Frist.
- Anhörung: Bleibt der Nachweis aus, kündigt sie die Kürzung schriftlich an.
- Kürzung: Das Pflegegeld wird gekürzt – wie stark, legt die Kasse nach den Umständen fest.
- Entzug: Bei wiederholtem Versäumnis kann das Pflegegeld ganz entzogen werden.
Was Sie jetzt tun sollten
- Schreiben genau lesen – welche Frist nennt die Kasse?
- Sofort einen Termin buchen – zu Hause oder, wenn die letzte Beratung vor Ort war, per Video.
- Der Kasse antworten: Teilen Sie mit, wann der Termin stattfindet. Ein kurzer Satz genügt, z. B.: „Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für den [Datum] vereinbart. Den Nachweis reichen wir unmittelbar danach ein."
- Nachweis einreichen lassen: Nach dem Termin wird Ihr Nachweis über unseren Partnerpflegedienst bei Ihrer Pflegekasse eingereicht; Sie erhalten eine Ausfertigung für Ihre Unterlagen.
- Bei Kürzung trotzdem: Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen – besonders, wenn Sie den Termin inzwischen nachgeholt haben oder es wichtige Gründe gab (z. B. Krankenhausaufenthalt).
So vermeiden Sie das Problem künftig
- Rhythmus kennen: Pflegegrad 2 bis 5 einmal pro Halbjahr (seit 2026 auch Pflegegrad 4 und 5).
- Erinnerung nutzen: Wir erinnern Sie rechtzeitig an den nächsten fälligen Termin.
- Abwechseln: Hausbesuch und Videoberatung im Wechsel – so bleibt der Aufwand klein.
Jetzt kostenlosen Video-Termin buchen
Quellen: § 37 Abs. 3 und 6 SGB XI. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem Bescheid beraten auch Pflegestützpunkte und Sozialverbände kostenlos.
Häufige Fragen
Darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen, wenn der Nachweis fehlt?
Ja. Wird der Beratungseinsatz nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
Kann ich den Beratungseinsatz nachholen?
Ja. Buchen Sie sofort einen Termin und teilen Sie der Pflegekasse mit, wann er stattfindet. Viele Kassen sehen dann von einer Kürzung ab oder zahlen nach.
Wie schnell bekomme ich einen Termin?
Bei uns meist innerhalb weniger Tage – per Video auch abends oder am Wochenende.
Stand: 2026-10-14 – Geprüft von Die Pflegeberater24