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Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI: Pflicht, Fristen und Ablauf (2026)

Stand: 2026-10-14Die Pflegeberater24

Kurz gesagt: Wer Pflegegeld bezieht, muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich: einmal pro Halbjahr. Der Termin ist für Sie kostenlos, dauert etwa 20–30 Minuten und darf auf Wunsch abwechselnd auch per Video stattfinden.

Was ist der Beratungseinsatz nach § 37.3?

Der Beratungseinsatz – oft auch „Beratungsbesuch" oder „Pflichtberatung" genannt – ist ein kurzes Gespräch mit einer Pflegefachkraft. Er soll sicherstellen, dass die häusliche Pflege gut funktioniert, und pflegende Angehörige praktisch unterstützen. Der Gesetzgeber hat ihn in § 37 Absatz 3 des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geregelt.

Es geht dabei nicht um eine Kontrolle, sondern um Hilfe: Die Beratungsperson schaut gemeinsam mit Ihnen, ob die Pflege sichergestellt ist, ob Entlastungsangebote oder Hilfsmittel sinnvoll wären und ob sich etwas an der Pflegesituation geändert hat.

Wer muss den Beratungseinsatz abrufen?

Verpflichtet sind Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, also von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn zu Hause gepflegt werden.

Pflegegrad Pflicht Rhythmus
Pflegegrad 1 nein auf Wunsch halbjährlich
Pflegegrad 2 ja halbjährlich
Pflegegrad 3 ja halbjährlich
Pflegegrad 4 ja halbjährlich, auf Wunsch zusätzlich vierteljährlich
Pflegegrad 5 ja halbjährlich, auf Wunsch zusätzlich vierteljährlich

Bis Ende 2025 mussten Pflegegrad 4 und 5 noch vierteljährlich nachweisen. Seit 2026 reicht der halbjährliche Termin; ein zusätzlicher vierteljährlicher Besuch bleibt möglich.

Ob bei der Kombinationsleistung (Pflegegeld plus Pflegedienst) ebenfalls eine Pflicht besteht, beantwortet Ihnen Ihre Pflegekasse verbindlich.

Was passiert, wenn der Nachweis fehlt?

Ruft eine pflegebedürftige Person den Beratungseinsatz nicht ab, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). In der Praxis schreibt die Kasse vorher meist an und setzt eine Frist. Mehr dazu in unserem Ratgeber Pflegegeld gekürzt – was tun?.

Wer darf den Beratungseinsatz durchführen?

Durchführen dürfen ihn zugelassene ambulante Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz, Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a SGB XI sowie kommunale Beratungsstellen. Sie dürfen den Anbieter frei wählen.

So läuft der Beratungseinsatz ab

  1. Termin vereinbaren – zu Hause oder per Video.
  2. Gespräch (ca. 20–30 Minuten) – wie geht es der pflegebedürftigen Person und der Pflegeperson, was klappt gut, wo gibt es Probleme?
  3. Empfehlungen – z. B. Hilfsmittel, Entlastungsbetrag, Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, Pflegekurse, Wohnraumanpassung.
  4. Nachweis – die Beratungsperson dokumentiert das Gespräch auf dem bundeseinheitlichen Formular „Nachweis über einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI". Sie erhalten eine Ausfertigung; an die Pflegekasse geht der Nachweis – die Inhalte nur mit Ihrer Einwilligung.

Beratungseinsatz per Video

Auf Ihren Wunsch darf derzeit jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Die erste Beratung nach Beginn des Pflegegeldbezugs findet in der Häuslichkeit statt. Für die Videoberatung muss ein zertifizierter Videodienst genutzt werden. Bei einer Videoberatung genügen mündliche Einwilligungen – eine Unterschrift von Ihnen ist nicht nötig. Alle Details: Beratungsbesuch per Video – wann ist das erlaubt?

Was kostet der Beratungseinsatz?

Für Sie ist er kostenlos. Die Pflegekasse bezahlt den Anbieter direkt. Mehr dazu: Kosten des Beratungseinsatzes.

Tipps für einen entspannten Termin

  • Halten Sie Ihre Versichertenkarte bereit (für die Pflegeversichertennummer).
  • Notieren Sie vorher kurz, was sich seit dem letzten Termin geändert hat.
  • Die Pflegeperson sollte möglichst dabei sein.
  • Stellen Sie Fragen – z. B. zu Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege oder einem Antrag auf Höherstufung.

Quellen: § 37 Abs. 3, 6 und 7 SGB XI; Formular des GKV-Spitzenverbands zum Nachweis über einen Beratungsbesuch. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung; verbindliche Auskünfte gibt Ihre Pflegekasse.

Häufige Fragen

Ist der Beratungseinsatz nach § 37.3 Pflicht?

Ja. Wer Pflegegeld bezieht und Pflegegrad 2 bis 5 hat, muss den Beratungseinsatz regelmäßig abrufen – seit dem 1. Januar 2026 einmal pro Halbjahr. Ohne Nachweis kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.

Was kostet der Beratungseinsatz?

Für Sie nichts. Die Kosten trägt die Pflegekasse bzw. die private Pflegepflichtversicherung. Bei Beihilfeberechtigten wird anteilig abgerechnet.

Darf der Beratungseinsatz per Video stattfinden?

Ja, auf Ihren Wunsch darf derzeit jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erste Beratung nach Beginn des Pflegegeldbezugs findet zu Hause statt.

Wie lange dauert ein Beratungseinsatz?

In der Regel 20 bis 30 Minuten.

Stand: 2026-10-14 – Geprüft von Die Pflegeberater24

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